Strom-, Gas und Wärmepreisbremse

Stand: 24.03.2023

Die Bundesregierung will mit den Preisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Außerdem können eigene Energiesparmaßnahmen zu einer weiteren Kostenmilderung beitragen. 

Wie funktioniert die Preisbremse im Allgemeinen?

Es erfolgt eine Eingruppierung anhand der Verbrauchsprognose zur Festlegung der Berechnungsgrundlage des Entlastungskontingentes sowie des Referenzpreises:

Erläuterung
Referenzpreis (oben gezeigte Darstellung): einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. der Umsatzsteuer

Erläuterung
Referenzpreis (oben gezeigte Darstellung): vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. der Umsatzsteuer

Die Preisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 bzw. 70 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches* (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch), dem sogenannten Entlastungskontingent, wird der Arbeitspreis auf den Referenzpreis begrenzt. Für den Verbrauch, welcher über dem Entlastungskontingent liegt, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Was bedeutet das nun konkret?

  • Der jährliche Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und Ihrem aktuellen Vertragspreis, multipliziert mit Ihrem Entlastungskontingent.
  • Der jährliche Entlastungsbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagszahlungen verteilt, wodurch sich Ihr bisheriger monatlicher Abschlag reduziert. Hierzu haben Sie ein persönliches Informationsschreiben erhalten.
  • Die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März haben wir bereits in Ihrer Abschlagszahlung (März) berücksichtigt.

Hinweis für RLM-Kunden (Registrierende Leistungsmessung):

  • Die Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents basiert auf die gemessene bzw. prognostizierte Jahresverbrauchsmenge 2021
  • Der jährliche Entlastungsbetrag wird mit der monatlichen Abrechnung anhand Ihres gültigen Vertragspreises ermittelt und anteilig gutgeschrieben.

Strom - Beispielrechnung (Netzgebiet Stadtwerke Schweinfurt)

Jahresverbrauchsprognose: 1.500 kWh, 
Arbeitspreis: 64,7122 ct/kWh, 
Abschlag: 90,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 1.500 kWh = 1.200 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 1.200 kWh x (64,7122 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 296,55 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 296,55 € geteilt durch 12 = 24,71 €

4. Abschlagszahlung März: 90,00 € - 3 x 24,71 € = 15,87 €

5. Abschlagszahlung ab April: 90,00 € - 24,71 € = 65,29 €

Jahresverbrauchsprognose: 3.000 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 61,4719 ct/kWh, 
Abschlag: 163,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.000 kWh = 2.400 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 2.400 kWh x (61,4719 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 515,33 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 515,33 € geteilt durch 12 = 42,94 €

4. Abschlagszahlung März: 163,00 € - 3 x 42,94 € = 34,18 €

5. Abschlagszahlung ab April: 163,00 € - 42,94 € =  120,06 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis (Grundlage tatsächliche Schaltzeiten 2023)

Jahresverbrauchsprognose: 2.000 kWh, 
Arbeitspreis: 52,5028 ct/kWh, 
Abschlag: 75,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 2.000 kWh = 1.600 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 1.600 kWh x (52,5028 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 200,04 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 200,04 € geteilt durch 12 = 16,67 €

4. Abschlagszahlung März: 75,00 € - 3 x 16,67 € = 24,99 €

5. Abschlagszahlung ab April: 75,00 € - 16,67 € = 58,33 €

Jahresverbrauchsprognose: 3.500 kWh, 
Arbeitspreis: 50,5036 ct/kWh, 
Abschlag: 157,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 2.800 kWh x (50,5036 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 294,10 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 294,10 € geteilt durch 12 = 24,51 €

4. Abschlagszahlung März: 157,00 € - 3 x 24,51 € = 83,47 €

5. Abschlagszahlung ab April: 157,00 € - 24,51 € =  132,49 €

Jahresverbrauchsprognose: 5.000 kWh, 
Arbeitspreis: 50,2656 ct/kWh, 
Abschlag: 223,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 5.000 kWh = 4.000 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 4.000 kWh x (50,2656 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 410,62 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 410,62 € geteilt durch 12 = 34,22 €

4. Abschlagszahlung März: 223,00 € - 3 x 34,22 € = 120,34 €

5. Abschlagszahlung ab April: 223,00 € - 34,22 € =  188,78 €

Jahresverbrauchsprognose: 10.000 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 49,0230 ct/kWh, 
Abschlag: 420,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 10.000 kWh = 8.000 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 8.000 kWh x (49,0230 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 721,84 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 721,84 € geteilt durch 12 = 60,15 €

4. Abschlagszahlung März: 420,00 € - 3 x 60,15 € = 239,55 €

5. Abschlagszahlung ab April: 420,00 € - 60,15 € =  359,85 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis (Grundlage tatsächliche Schaltzeiten 2023)

Jahresverbrauchsprognose: 5.000 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 59,5421 ct/kWh, 
Abschlag: 258,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 5.000 kWh = 4.000 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 4.000 kWh x (59,5421 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 781,68 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 781,68 € geteilt durch 12 = 65,14 €

4. Abschlagszahlung März: 258,00 € - 3 x 65,14 € = 62,58 €

5. Abschlagszahlung ab April: 258,00 € - 65,14 € =  192,86 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis (Grundlage tatsächliche Schaltzeiten 2023)

Jahresverbrauchsprognose: 3.500 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 58,6040 ct/kWh, 
Abschlag: 173,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 2.800 kWh x (58,6040 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 520,91 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 520,91 € geteilt durch 12 = 43,41 €

4. Abschlagszahlung März: 173,00 € - 3 x 43,41 € = 42,77 €

5. Abschlagszahlung ab April: 173,00 € - 43,41 € =  129,59 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis (Grundlage tatsächliche Schaltzeiten 2023)

Jahresverbrauchsprognose: 5.000 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 47,3778 ct/kWh, 
Abschlag: 206,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 5.000 kWh = 4.000 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 4.000 kWh x (47,3778 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 295,11 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 295,11 € geteilt durch 12 = 24,59 €

4. Abschlagszahlung März: 206,00 € - 3 x 24,59 € = 132,23 €

5. Abschlagszahlung ab April: 206,00 € - 43,41 € =  162,59 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis (Grundlage tatsächliche Schaltzeiten 2023)

Jahresverbrauchsprognose: 3.500 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 43,7400 ct/kWh, 
Abschlag: 129,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 2.800 kWh x (43,7400 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 104,72 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 104,72 € geteilt durch 12 = 8,73 €

4. Abschlagszahlung März: 129,00 € - 3 x 8,73 € = 102,81 €

5. Abschlagszahlung ab April: 129,00 € - 8,73 € =  120,27 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis (Grundlage tatsächliche Schaltzeiten 2023)

Strom - Beispielrechnung (Fremdnetz)

Jahresverbrauchsprognose: 2.000 kWh, 
Arbeitspreis: 46,5290 ct/kWh, 
Abschlag: 90,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 2.000 kWh = 1.600 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 1.600 kWh x (46,5290 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 104,46 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 104,46 € geteilt durch 12 = 8,71 €

4. Abschlagszahlung März: 90,00 € - 3 x 8,71 € = 63,87 €

5. Abschlagszahlung ab April: 90,00 € - 8,71 € = 81,29 €

Jahresverbrauchsprognose: 3.500 kWh, 
Arbeitspreis: 46,5290 ct/kWh, 
Abschlag: 148,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 2.800 kWh x (46,5290 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 182,81 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 182,81 € geteilt durch 12 = 15,23 €

4. Abschlagszahlung März: 148,00 € - 3 x 15,23 € = 102,31 €

5. Abschlagszahlung ab April: 148,00 € - 15,23 € =  132,77 €

Jahresverbrauchsprognose: 5.000 kWh, 
Arbeitspreis: 50,6464 ct/kWh, 
Abschlag: 236,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 5.000 kWh = 4.000 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 4.000 kWh x (50,6464 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 425,86 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 425,86 € geteilt durch 12 = 35,49 €

4. Abschlagszahlung März: 236,00 € - 3 x 35,49 € = 129,53 €

5. Abschlagszahlung ab April: 236,00 € - 35,49 € =  200,51 €

Jahresverbrauchsprognose: 3.500 kWh, 
Arbeitspreis HT/NT gewichtet*: 41,0421 ct/kWh, 
Abschlag: 125,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 3.500 kWh = 2.800 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 2.800 kWh x (41,0421 ct/kWh - 40,00 ct/kWh) = 29,18 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 29,18 € geteilt durch 12 = 2,43 €

4. Abschlagszahlung März: 125,00 € - 3 x 2,43 € = 117,71 €

5. Abschlagszahlung ab April: 125,00 € - 2,43 € =  122,57 €

*Die Wichtung erfolgte mit 11/24 HT-Arbeitspreis und 13/24 NT-Arbeitspreis

Erdgas - Beispielrechnung (Netzgebiet Stadtwerke Schweinfurt)

Jahresverbrauchsprognose: 8.000 kWh, 
Arbeitspreis: 20,9388 ct/kWh, 
Abschlag: 153,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 8.000 kWh = 6.400 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 6.400 kWh x (20,9388 ct/kWh - 12,00 ct/kWh) = 572,09 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 572,09 € geteilt durch 12 = 47,67 €

4. Abschlagszahlung März: 153,00 € - 3 x 47,67 € = 9,99 €

5. Abschlagszahlung ab April: 153,00 € - 47,67 € = 105,33 €

Jahresverbrauchsprognose: 12.500 kWh, 
Arbeitspreis: 17,4934 ct/kWh, 
Abschlag: 197,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 12.500 kWh = 10.000 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 10.000 kWh x (17,4934 ct/kWh - 12,00 ct/kWh) = 549,34 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 549,34 € geteilt durch 12 = 45,78 €

4. Abschlagszahlung März: 197,00 € - 3 x 45,78 € = 59,66 €

5. Abschlagszahlung ab April: 197,00 € - 45,78 € =  151,22 €

Fernwärme - Beispielrechnung (Netzgebiet Stadtwerke Schweinfurt)

Jahresverbrauchsprognose: 7.000 kWh, 
Arbeitspreis: 11,5881 ct/kWh, 
Anschlusswert: 20 kW
Abschlag: 112,00 €

1. Berechnung des Entlastungskontingents: 80 % von 7.000 kWh = 5.600 kWh

2. Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages: 5.600 kWh x (11,5881 ct/kWh - 9,50 ct/kWh) = 116,93 €

3. Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages: 116,93 € geteilt durch 12 = 9,74 €

4. Abschlagszahlung März: 112,00 € - 3 x 9,74 € = 82,78 €

5. Abschlagszahlung ab April: 112,00 € - 9,74 € = 102,26 €

Laufzeit der Preisbremse

Die Regelungen der Strom-, Erdgas und Wärmepreisbremse gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere vier Monate bis 30.04.2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Strompreisbremse gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der aktuelle Vertragspreis.

Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen werden die Kosten zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. 
Die besten Energietipps zum Energiesparen finden Sie hier:

Energiespartipps

Höchstgrenzen und Mitwirkungspflichten für Unternehmen

Die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (alle Abnahmestellen eines Unternehmensverbund) dürfen verschiedene absolute sowie relative Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese sind in § 9 - Strompreisbremsegesetz bzw. § 18 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme geregelt.

Überschreiten Sie eine der in den Gesetzen genannten Höchstgrenzen, ist es erforderlich, dass Sie uns schnellstmöglich, spätestens bis zum Ende der gesetzlichen Frist am 31.03.2023, eine Selbsterklärung zukommen lassen.

Erklärfilm: Soforthilfe und Preisbremsen

Bitte akzeptieren Sie Marketing-Cookies um das Video anzuschauen.

Weitere Maßnahmen im Rahmen der Energiekrise

Für eine zeitnahe finanzielle Entlastung wurde Ihnen der Abschlag im Monat Dezember für Gas und Fernwärme nicht abgebucht. Überweisungen des Dezemberabschlages wurden in der Jahresabrechnung berücksichtigt. 

Berechnung Entlastungsbetrag:
Dieser wurde beim Gas gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der im Dezember 2022 gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet. Bei Wärme richtet sich der Entlastungsbetrag nach dem Abschlag vom September 2022 zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 20 Prozent.

Die Entlastung fiel in den meisten Fällen etwas niedriger aus, als der berechneter Dezemberabschlag. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, wurden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen und verrechnet. 

Warum erfolgt die Berechnung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022?
Die Bundesregierung möchte damit Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Die Jahresverbrauchsprognose für 2022 basiert in der Regel auf Ihrem Jahresverbrauch 2021. Hierdurch wird vermutlich der Entlastungsbetrag höher ausfallen, als bei der Berechnung mit dem tatsächlichen Jahresverbrauch 2022.

Diese Maßnahme dient als sofortige finanzielle Entlastung in der aktuell schwierigen Zeit hoher Energiepreise und Inflation. 

Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 ein „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ beschlossen. Dadurch wird der Umsatzsteuersatz auf Erdgas- sowie Fernwärmelieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.

Die Umsatzsteuersenkung haben wir rückwirkend zum 1. Oktober 2022 eins zu eins an unsere Kunden weitergeben.