Stromnetz

Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH ist Stromnetzbetreiber im Netz der Stadt Schweinfurt, Niederwerrn, Mainberg sowie dem Ortskern von Schonungen.

Die Beschlusskammer 6 und 8 der Bundesnetzagentur haben am 27.11.2023 die Festlegungen zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG erlassen (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A).

Die Festlegungen treten zum 01.01.2024 in Kraft.

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von SteuVE mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene SteuVE gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz.

Als SteuVE gelten insbesondere Wärmepumpenheizungen (Wärmepumpe und Heizstab), nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Raumkühlung und Speichern mit Netzbezug über 4,2 kW mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 und 7).

Gemäß § 14a EnWG sind Netzbetreiber berechtigt, im Ausnahmefall und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzfristig zu reduzieren, um eine drohende Netzüberlastung vorzubeugen (netzorientierte Steuerung). Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung erhalten Betreiber der SteuVE ein reduziertes Netznutzungsentgelt.

FAQ zur Neuregelung des § 14a EnWG
 

Welche SteuVE sind von der Neuregelung betroffen?                                                                          

Betroffen sind:

  • nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektromobile,
  • Wärmepumpenheizungen (Wärmepumpe und Heizstab),
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7), welche nach dem 01.01.2024 neu angemeldet werden.

Hinweis:
Bei mehreren Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung am Netzanschluss werden die Netzanschlussleistungen je nach Anlagenart summiert. Nur, wenn die Summenleistung je Art (z.B. alle Wärmepumpenleistungen oder alle Leistungen der Anlagen zur Raumkühlung) größer 4,2 kW ist, wird die jeweilige Gruppe als eine SteuVE gesehen.

Welche Regelungen gibt es für Bestandsanlagen?                                                                                              
Für SteuVE, welche bereits vor dem 01.01.2024 angeschlossen wurden und bereits ein reduziertes Netznutzungsentgelt nach § 14a EnWG erhalten haben, gelten die bestehenden Vereinbarungen unverändert bis 31.12.2028 fort. SteuVE werden ab 01.01.2029 in das neue Regime überführt, können aber auf freiwilliger Basis bereits vor dem 01.01.2029 in das neue Regime wechseln. Ein Rückwechsel ist dann jedoch ausgeschlossen.

SteuVE, für die bisher keine Reduzierung der Netznutzungsentgelte gewährt wurde (d.h., ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber), bleiben dauerhaft von der Neuregelung ausgenommen. Diese Anlagen können allerdings freiwillig in das neue Regime wechseln und eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung mit dem Netzbetreiber treffen.

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regeln dauerhaft Bestand. Eine Überführung in das neue Regime ist nicht möglich.

Hinweis: 
Bestandsanlagen, welche freiwillig in das neue Regime wechseln, sind verpflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen. Die Betreiber sind verpflichtet, sich an die neuen Festlegungen der Bundesnetzagentur zu halten und die Voraussetzung jederzeit zu erfüllen. Ein Rückwechsel ist dann jedoch ausgeschlossen.

Gibt es Ausnahmeregelungen?                                                                                                                            

Ausgenommen von der Neuregelung sind

  • Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden (z.B. Kühlhäuser) oder der kritischen Infrastruktur dienen (z.B. Krankenhäuser) sowie
  • Anlagen, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.

Wie wird die Steuerbarkeit der SteuVE nachgewiesen?                                                                                     
Der Nachweis der Steuerbarkeit ist von Ihrem Elektroinstallateur zu erbringen. Er prüft die Anlage und bestätigt dies im Rahmen der Fertigstellungsanzeige.

Welche Formen der Reduzierung der Netznutzungsentgelte gibt es?                                                  

  • Modul 1 – Pauschale jährliche Netznutzungsentgeltreduzierung
    Hier gibt es eine festgelegte pauschale Netznutzungsentgeltreduzierung für die Steuerung der Anlage. Die SteuVE wird über den gemeinsamen bereits installierten Zähler (ggf. inkl. Erzeugungsanlage) angeschlossen.
  • Modul 2 – Prozentuale Netznutzungsentgeltreduzierung pro Kilowattstunde
    Hier erfolgt eine prozentuale Netznutzungsentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler erforderlich.
  • Ab 2025 soll ein weiteres Modul 3 für die Netznutzungsentgelte verfügbar sein (zeitlich variable Netznutzungsentgelte).

Die Netznutzungsentgelte für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen finden sie unter Netznutzungsentgelte Strom.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie gehabt über Ihren Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet die entsprechenden Preisbestandteile der oben genannten Module separat auszuweisen.

Wie erfolgt die Anmeldung meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung?  

Die Anmeldung einer SteuVE erfolgt mittels Formular FS2033.

Anschlussbedingungen

Niederspannung

Mittelspannung

Technische Mindestanforderungen ab Mittelspannung
Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH legt ergänzend zur TAR Mittelspannung (VDE-AR N 4110) folgende technische Mindestanforderungen i.S. d. § 19 Abs. 1 EnWG fest:

Ergänzende Bedingungen/AGB

Niederspannung

Mittelspannung

Preise

Formulare

Niederspannung

Mittelspannung

Preisblätter Netzentgelte Strom

Preisblatt Messstellenbetrieb Strom

Individuelle Netznutzungsentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Alternativ zu den regulären Netzentgelten sind wir als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht.

Voraussetzungen: Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH bietet auf Basis Ihrer Hochlastzeitfenster (siehe Hochlastzeitfenster STW SW) Letztverbrauchern eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an, wenn deren Stromentnahme aus dem Netz für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im vorangegangenem Kalenderjahr der Antragstellung eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die Letztverbraucher glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung (siehe Erheblichkeitsschwelle) der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintritt. Weitere Voraussetzungen sind eine zu erwartende Entgeltreduktion von mindestens 500,00 € (Bagatellgrenze) und ab 01.01.2013 eine Mindest-Lastverlagerung von 100 kW.

Netz-/ UmspannebeneErheblichkeitsschwelle
MS20%
MS/NS30%
Ns30%

Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der BNetzA-Beschluss hinsichtlich der Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (BK4-12-1656) vom 05.12.2012.

Hinweis: Die BNetzA hat mit Beschluss (BK4-12-1656) vom 05.12.2012 eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV getroffen. Die Festlegung gilt für alle Genehmigungsanträge, die Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit einer Laufzeit ab dem 01.01.2013 oder später zum Gegenstand haben. Wir weisen darauf hin, dass die BNetzA mittels eines Widerrufsvorbehalts die Möglichkeit eingeräumt hat, zukünftig auch für bereits genehmigte individuelle Netzentgeltvereinbarungen oder mit Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2013 beantragte Genehmigungen individueller Netzentgeltvereinbarungen eine Festlegung zu treffen.

Hochlastzeitfenster: Die Stadtwerke Schweinfurt GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA für die Ermittlung der individuellen Netzentgelte die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten der vorhandenen Netzanschlussebenen (Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung) definiert.

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Gemäß § 120 Abs. 4 EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 diejenigen Netzentgelte zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Ab dem 1. Januar 2018 sind die von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG in Abzug zu bringen, so wie sie in den damaligen Erlösobergrenzen enthalten waren und in die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 eingeflossen sind. Auf dieser Basis wurden die Entgelte der Stadtwerke Schweinfurt GmbH  für das Kalenderjahr 2016 neu berechnet. Sie bilden die Obergrenze und dienen als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung.

Sollte die Erlösobergrenze des Jahres 2016 aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Entscheidungen neu festgelegt bzw. rückwirkend angepasst werden oder eine Anpassung der Netzentgelte aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich sein oder sich das Referenzpreisblatt des vorgelagerten Netzbetreibers bzw. der vorgelagerten Ebene nachträglich ändern, werden die nachfolgend aufgeführten Netzentgelte –soweit dies rechtlich zulässig ist – ebenfalls erneut bestimmt und veröffentlicht.

Der jeweilige Grundversorger für Haushaltskunden im Niederspannungsnetz wird nach § 36 EnWG alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli ermittelt. Der Versorger, der zu diesem Zeitpunkt die meisten Kunden beliefert, gilt als Grundversorger. 

Als Haushaltskunden gelten im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG  Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Für die Konzessionsgebiete der Stadtwerke Schweinfurt GmbH wurde der jeweilige Grundversorger wie folgt ermittelt:

Grundversorger ab 01.01.2019

NetzgebietGrundversorger
SchweinfurtStadtwerke Schweinfurt GmbH

Grundversorger ab 01.01.2022

NetzgebietGrundversorger
SchweinfurtStadtwerke Schweinfurt GmbH

Im Netzgebiet der Stadtwerke Schweinfurt GmbH ist der Stromvertrieb der Stadtwerke Schweinfurt GmbH als Grundversorger gem. § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 auch der Ersatzversorger.

Elektrische Energie für die Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne den Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Energiehändler bezogen wird. Nach § 38 Ziffer 2 EnWG ist die Belieferung in der Ersatzversorgung auf höchstens drei Monate begrenzt.

In jedem Fall gut versorgt - mit der Grund- und Ersatzversorgung.

Das Wichtigste auf einen Blick

Preise
Die aktuell gültigen Preise finden Sie auf unseren Preisblättern im Downloadcenter.

Stromkennzeichnung
Informationen zu unserem Energieträgermix finden Sie unter Stromkennzeichnung.

Staatlich veranlasste Belastungen
Informationen zu staatl. veranlassten Belastungen finden Sie unter www.netztransparenz.de.