Aktueller Stand Preisbremsen & Umsatzsteuer

Stand: 29.11.2023

Der Bundeskanzler beendet die Debatte über die Verlängerung der Hilfsmaßnahmen (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) und bestätigt in seiner Regierungserklärung am 28.11.2023 das Auslaufen der Preisbremsen zum Jahresende 2023. 

Zudem ist geplant, den temporär reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % für Gas und Fernwärme vorzeitig wieder auf 19 % zu erhöhen. Dies würde zu einer entsprechenden Anpassung der Bruttoarbeitspreise führen.

Strom-, Gas und Wärmepreisbremse

Stand: 29.11.2023

Die Bundesregierung will mit den Preisbremsen Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Außerdem können eigene Energiesparmaßnahmen zu einer weiteren Kostenmilderung beitragen. 

Wie funktioniert die Preisbremse im Allgemeinen?

Es erfolgt eine Eingruppierung anhand der Verbrauchsprognose zur Festlegung der Berechnungsgrundlage des Entlastungskontingentes sowie des Referenzpreises:

Erläuterung
Referenzpreis (oben gezeigte Darstellung): einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. der Umsatzsteuer

Erläuterung
Referenzpreis (oben gezeigte Darstellung): vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen inkl. der Umsatzsteuer

Die Preisbremse funktioniert wie folgt: Für 80 bzw. 70 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches* (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch), dem sogenannten Entlastungskontingent, wird der Arbeitspreis auf den Referenzpreis begrenzt. Für den Verbrauch, welcher über dem Entlastungskontingent liegt, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Was bedeutet das nun konkret?

  • Der jährliche Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und Ihrem aktuellen Vertragspreis, multipliziert mit Ihrem Entlastungskontingent.
  • Der jährliche Entlastungsbetrag wird anteilig auf Ihre Abschlagszahlungen verteilt, wodurch sich Ihr bisheriger monatlicher Abschlag reduziert. Hierzu haben Sie ein persönliches Informationsschreiben erhalten.
  • Die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März haben wir bereits in Ihrer Abschlagszahlung (März) berücksichtigt.

Hinweis für RLM-Kunden (Registrierende Leistungsmessung):

  • Die Grundlage zur Berechnung des Entlastungskontingents basiert auf die gemessene bzw. prognostizierte Jahresverbrauchsmenge 2021
  • Der jährliche Entlastungsbetrag wird mit der monatlichen Abrechnung anhand Ihres gültigen Vertragspreises ermittelt und anteilig gutgeschrieben.

Vorgehen bei tageszeitvariablen Arbeitspreis (HT/NT-Abrechnung)

Der Gesetzgeber hat eine Anpassung bei der Berechnung des Referenzpreises für Netzentnahmestelle, die in einem tageszeitvariablen Tarif beliefert werden, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, beschlossen. 

Der maßgebliche Referenzpreis für die o. g. Netzentnahmen setzt sich ab dem 1. August 2023 (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche zusammen.

Hieraus ergibt sich in Schweinfurt ab 1. August 2023 ein zeitlich gewichteter Referenzpreis von 33,71 ct/kWh.

Rechenbeispiel im SWthermo (getrennte Messung):
Entlastungskontingent = 3.000 kWh, Basispreis = 43,7399 ct/kWh

Entlastung Januar bis Juli (7 Monate)
(3.000 kWh x (43,7399 ct/kWh - 40,00 ct/kWh)) / 12 Monate x 7 Monate = 65,45 €

Entlastung August bis Dezember (5 Monate)
(3.000 kWh x (43,7399 ct/kWh - 33,71 ct/kWh)) / 12 Monate x 5 Monate = 125,37 €

Der höhere Entlastungsbetrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 ausgeglichen. Eine Anpassung des monatlichen Entlastungsbetrages erfolgt nicht. 

Erklärfilm: Soforthilfe und Preisbremsen

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